Wie bekannt ist, gemäß Artikel 2 des Anhangs zum Gesetzesdekret Nr. Gemäß Artikel 663 über bestimmte Vorschriften im Gesundheitsbereich wurde USHAŞ damit beauftragt, Autorisierungszertifikate für Institutionen auszustellen, die als Vermittler im Bereich internationaler Gesundheitsdienste tätig sind.
Im Rahmen der genannten gesetzlichen Regelung wurden die von der Generaldirektion für Gesundheitsdienste des Gesundheitsministeriums durchgeführten Arbeiten und Verfahren zur Zulassung zwischengeschalteter Institutionen, die im Bereich der internationalen Gesundheitsdienste tätig sein werden, ab dem 13.05. auf USHAŞ übertragen. 2024.
In diesem Rahmen werden die vor dem angegebenen Datum gestellten Genehmigungsanträge von der Generaldirektion Gesundheitsdienste des Gesundheitsministeriums finalisiert; Bewerbungen werden ab dem 13.05.2024 bei USHAŞ eingereicht. Vorläufige Bewerbungen werden online über die USHAŞ-Website entgegengenommen, und der Prozess und der Fortschritt des Prozesses können auf der Webseite verfolgt werden.
Gemäß der Verordnung über internationalen Gesundheitstourismus und touristische Gesundheit, veröffentlicht im Amtsblatt vom 13.07.2017 mit der Nummer 30123, behalten die Autorisierungsdokumente von Vermittlern mit dem „International Health Tourism Authorization Certificate“ ihre Gültigkeit und ihre Nachverfolgung wird durchgeführt . von USHAŞ im folgenden Prozess durchgeführt.
https://www.ushas.com.tr Sie können über den entsprechenden Link auf die Website von USHAŞ zugreifen.
Neue Verordnung zur Werbung und Verkaufsförderung im Gesundheitstourismus
Bei der Werbe- und Verkaufsförderungsunterstützung des Handelsministeriums für Organisationen, die in der Türkei im Bereich Gesundheitstourismus tätig sind, wurden wesentliche Änderungen vorgenommen. Diese Änderungen traten mit dem am 15.04.2024 veröffentlichten Rundschreiben in Kraft und umfassen Neuerungen insbesondere in Bereichen wie der Werbefilmproduktion und dem Social-Media-Werbemanagement.
Altes Rundschreiben:
Nach der alten Regelung unterlagen Werbefilmproduktionen keinem Vorabgenehmigungsverfahren. Darüber hinaus wurde eine Unterstützung in Höhe von 60 % und bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 TL auf den von Agenturen ausgestellten Rechnungen für das Social-Media-Werbemanagement gewährt. Darüber hinaus gehörte auch der Service „Kaffeepause“ zu den geförderten Leistungen einzelner Auslandsveranstaltungen.
Neues Rundschreiben:
Mit dem Rundschreiben vom 15. April 2024 wurde eine neue Anforderung für die Produktion von Werbefilmen eingeführt. Nun muss vor der Herstellung eines Werbefilms eine vorläufige Genehmigung des Handelsministeriums eingeholt werden. Nach Erhalt dieser Genehmigung können Förderanträge gestellt werden. Dies ist eine wichtige Änderung für den Gesundheitstourismussektor, da bisher direkte Werbemaßnahmen durchgeführt werden konnten; Jetzt wird der Prozess immer bürokratischer.
Auch im Social-Media-Werbemanagement gibt es gewisse Veränderungen. Die neue Regelung hat die Höhe dieser Unterstützung konstant gehalten: 60 % und maximal 10.000 TL. Der wichtige Punkt hierbei ist jedoch die erneute Bestätigung und Fixierung dieses Support-Items. Dies kann Unternehmen eine klarere Planung im Werbemanagement ermöglichen.
Eine weitere bemerkenswerte Änderung des neuen Rundschreibens ist schließlich die Streichung der Unterstützung für „Kaffeepausen“ bei einzelnen Veranstaltungen im Ausland. Dieser Punkt, der im alten Rundschreiben unterstützt wurde, wird mit der neuen Verordnung nicht mehr unterstützt. Dies erfordert von den Organisationen eine sorgfältigere Budgetierung von im Ausland organisierten Veranstaltungen.
Auswertung:
Mit dem neuen Rundschreiben wird ein stärker kontrollierter und überwachter Werbeprozess im Gesundheitstourismussektor angestrebt. Insbesondere die Einführung eines Vorabgenehmigungsverfahrens wird es dem Ministerium ermöglichen, Förderaktivitäten genauer zu überwachen. Allerdings können diese Änderungen auch zu bürokratischeren Prozessen für die Branchenakteure führen. Der Wegfall der „Kaffeepausen“-Unterstützung bei Veranstaltungen im Ausland kann insbesondere bei kleineren Veranstaltungen zu Kostensteigerungen führen.
Letztendlich werden diese Änderungen den Gesundheitstourismussektor transparenter und überprüfbarer machen und gleichzeitig von den Unternehmen verlangen, dass sie ihren Planungs- und Budgetierungsprozessen mehr Aufmerksamkeit schenken.
Neue Regelungen für Beschäftigungsanreize für Gesundheitstourismuspersonal:
Vergleichende Analyse; Mit dem Rundschreiben vom 15.04.2024 wurden wesentliche Änderungen bei der Personalbeschäftigungsanreizung im Rahmen des Gesundheitstourismus vorgenommen. Diese Änderungen bringen erhebliche Neuerungen sowohl für die Anreizprozesse des bestehenden Personals als auch für die Beschäftigungsbedingungen des neu eingestellten Personals mit sich. Hier finden Sie eine vergleichende und erläuternde Analyse der Unterschiede zwischen dem alten Rundschreiben und der neuen Verordnung:
Altes Rundschreiben:
• Derzeit beschäftigtes Personal: Nach dem alten Rundschreiben fielen geeignete Bestandskräfte (auch Teilzeitkräfte) in den Rahmen der Beschäftigungsanreize. In diesem Zusammenhang mussten die Mitarbeiter mindestens ein B2-Sprachdokument der TÖMER Gesundheitstourismus-Sprachprüfung oder mindestens ein D-Sprachzertifikat des YDS erwerben.
Genehmigung des Ministeriums: Für vorhandenes Personal zur Beschäftigungsförderung kann eine Genehmigung vom Ministerium eingeholt werden.
Türkische Sprachkenntnisse: Wenn das zu beschäftigende Personal keine türkischen Staatsbürger war, war der Erwerb eines TÖMER-Sprachnachweises obligatorisch. Darüber hinaus wurden in diesem Rahmen sprachliche Anforderungen an das Dolmetscherpersonal gestellt.
• Bruttolohnberechnung: Bei der Ermittlung der Beschäftigungsförderung wurden der Bruttolohnbetrag sowie Steuer- und Sozialversicherungsabzüge auf das dem Personal gezahlte Gehalt berücksichtigt.
Neues Rundschreiben (15.04.2024):
• Neues Personal und Vollzeitkräfte: Das neue Rundschreiben besagt, dass nicht nur bestehende Mitarbeiter, sondern auch neue Vollzeitkräfte von der Beschäftigungsanreize profitieren können. Teilzeitbeschäftigte sind hiervon nicht mehr erfasst.
• Sprachzertifikat: Das TÖMER-Sprachzertifikat wird nicht mehr akzeptiert. Stattdessen muss ein Sprachzertifikat auf mindestens C1-Niveau der YDS oder ein gleichwertiges Sprachzertifikat der ÖSYM erworben werden. Darüber hinaus muss für aktuell geförderte Mitarbeiter spätestens innerhalb von 6 Monaten (bis 15.10.2024) ein neuer Sprachnachweis erworben werden.
• Genehmigungspflicht des Ministeriums: Es ist für Mitarbeiter, die Beschäftigungsunterstützung wünschen, nicht möglich, ihr Beschäftigungsverfahren ohne die Genehmigung des Ministeriums zu beginnen. Dies bringt einen strengeren Kontroll- und Überwachungsmechanismus mit sich.
• Türkische Sprachkenntnisse: Anstelle des TÖMER-Sprachzertifikats wurde für ausländisches Personal, das als Übersetzer tätig ist, eine Mindestanforderung an das Sprachniveau C1 eingeführt. Dies setzt voraus, dass die eingesetzten Übersetzer über höhere Sprachkenntnisse verfügen.
• Bruttolohnberechnung: Zusätzlich zum Verdienst (Bruttolohn) des Personals, das von der Beschäftigungsförderung profitiert, werden weiterhin Sozialversicherungserklärungen und Abzüge des Arbeitnehmers berücksichtigt, der Bruttoverdienstbetrag, der von der Förderung profitiert, beträgt jedoch jetzt genauer ausgewertet.
Auswertung:
Während das alte Rundschreiben flexiblere Beschäftigungsanreize vorsah, zielt das neue Rundschreiben darauf ab, die Qualität des im Gesundheitstourismussektor zu beschäftigenden Personals durch die Einführung zusätzlicher Bedingungen wie höhere Sprachkenntnisse und eine Genehmigung des Ministeriums zu erhöhen. Darüber hinaus zielt die Erhöhung der Anreize für Vollzeitbeschäftigte mit der neuen Regelung darauf ab, eine dauerhaftere Belegschaft in der Branche zu schaffen. Die Nichtanerkennung des TÖMER-Sprachzertifikats und die Anforderung eines Dokuments auf Mindestniveau C1 des YDS können jedoch Personalrekrutierungsprozesse erschweren. Insbesondere die Erhöhung der Anforderungen an die Sprachkenntnisse kann als ein Schritt gewertet werden, der die Türkei zu einem stärkeren Akteur auf der internationalen Bühne im Gesundheitstourismus macht.
Ziel der neuen Regelungen ist es zwar, die Qualität im Gesundheitstourismus zu steigern, die Unternehmen werden jedoch zu einer sorgfältigeren Personalplanung verpflichtet.
Mit der Entscheidung des Vorstands der International Health Services Corporation (USHAŞ) vom 21.08.2024 und der Nummer 2024/9 – 9/1 wurde die Liste der Gesundheitseinrichtungen und zwischengeschalteten Organisationen erstellt, die das internationale Genehmigungszertifikat für Gesundheitstourismus erhalten haben aktualisiert.
Über den folgenden Link können Sie auf die aktuelle Liste der Krankenhäuser zugreifen, die internationale Zulassungszertifikate für den Gesundheitstourismus erhalten haben:
Über den folgenden Link können Sie auf die aktuelle Liste der Kliniken zugreifen, die internationale Zulassungszertifikate für Gesundheitstourismus erhalten haben:
Über den folgenden Link können Sie auf die aktuelle Liste der medizinischen Zentren zugreifen, die internationale Zulassungszertifikate für Gesundheitstourismus erhalten haben:
Über den folgenden Link können Sie auf die aktuelle Liste weiterer Gesundheitseinrichtungen zugreifen, die internationale Zulassungszertifikate für Gesundheitstourismus erhalten haben:
Über den folgenden Link können Sie auf die aktuelle Liste der Vermittlungsinstitutionen zugreifen, die internationale Zulassungszertifikate für den Gesundheitstourismus erhalten haben: